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Kollektiv für
Kommunikationsdesign

Unsere Spielregeln

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäfts­bedingungen gelten für alle geschäft­lichen Vorgänge der ungestalt GmbH (im Folgenden ‘AN’ bezeichnet) und sind Grundlage aller Liefer­verträge, Leistungen und Angebote an ihren Auftrag­geber (im Folgenden ‘AG’ benannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Verein­barung. Abweichende Geschäfts­bedingungen der Vertrags­partner werden nur dann Vertrags­inhalt, wenn der AN diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

Grundsatz kooperativer Zusammenarbeit
Der AN nimmt die Interessen des AG nach seinen besten Kräften wahr. Der AG wiederum wird im Sinne einer vertrauens­vollen Zusammen­arbeit dem AN alle Daten, die für die ordnungs­gemäße Erledigung des Auftrages benötigt werden, zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

§1 Urheberrecht
1.1 Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages von dem AN für einen AG produziert werden, unterliegen dem Urheber­rechts­gesetz, auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungs­höhe nicht erreicht ist.
1.2 Die Entwürfe, Layouts und Rein­zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden (Bearbeitungs­recht ausgeschlossen). Jede Nachahmung (auch nur teilweise) ist unzulässig und kann vom AN mit einer Vertragsstrafe geahndet werden.
1.3 Der AN überträgt dem AG die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungs­rechte nach vollständiger Bezahlung der Auftrags­vergütung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungs­recht übertragen. Dieses bedeutet eine zeitlich unbegrenzte (unverändert für beliebige Auflagen nutzbar) und räumlich begrenzte (deutscher Sprachraum) Nutzung. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, das Werk nicht an Dritte weiterzugeben.
1.4 Der AN bleibt in jedem Fall berechtigt, Entwürfe und Verviel­fältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn er das aus­schließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat.
1.5 Eine Weitergabe der Nutzungs­rechte an Dritte darf erst nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN passieren.
1.6 Der AN hat das Recht, auf den Verviel­fältigungs­stücken als Urheber genannt zu werden. Für den vom AG gewünschten Verzicht auf dieses Recht kann der AN dem AG eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen.
1.7 Jegliche Mitarbeit des AG hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründet kein Miturheberrecht.

§ 2 Angebote
Angebote sind unverbindlich, freibleibend und als Kosten­voranschlag im Sinne des § 650 BGB zu verstehen. Sie werden erst durch die schriftliche Auftrags­bestätigung des AG gültig. Angebote sind ab Angebots­datum 14 Tage gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§ 3 Leistungsgegenstand
Die Vertragspflichten des AN ergeben sich vorrangig aus den unterzeichneten Aufträgen zwischen dem AN und dem AG. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt der AN keine Gewähr.

§ 4 Preise
4.1.1 Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
4.1.2 Da es sich bei einem durch den AG bestätigten Angebot um einen Kostenvoranschlag des AN handelt, ist eine Überschreitung bis maximal 15% der Auftrags­gesamtsumme grundsätzlich zulässig, ohne dass der AN den AG darüber informieren muss.
4.2 Nimmt der AG nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalter­ischen Auftrages sind, die entsprechenden Nutzungs­rechte nicht in Anspruch, so ist die Vergütung für die geleistete Arbeit in jedem Fall zu zahlen und entspricht 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzeption und Kreation.
4.3 Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, die der AN für den AG erbringt, ist kosten­pflichtig, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. Sollte für eine Leistung keine Vergütung vereinbart sein, gilt die Vergütung gemäß Stundensätzen des AN.
4.4 Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den AG weitergegeben werden.

§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung ist bei Werkszugang sofort fällig und ohne Abzüge binnen 14 Tagen zu zahlen. Ab dem 31. Tag nach Werkszugang befindet sich der AG ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und hat Entschädigungen nach 5.4 zu leisten. Eine Rechnung geht dem AG nach Anlieferung/ab Leistungsbereitstellung zu.
5.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei deren Abnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 ­Kalendertagen) oder erfordert hohe finanzielle Vorleistungen vom AN, so sind entsprechende Abschlags­zahlungen zu leisten: 1/4 der Gesamt­vergütung bei Auftrags­erteilung, 1/4 bei Fertig­stellung von 50% der kalkulierten Arbeitsstunden und 1/2 nach Fertigstellung des Gesamt­auftrags­volumens.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles laut Erstrechnung kann der AN einen Leistungs-, Liefer- oder Produktions­stopp von nachfolgenden Aufträgen beschließen. Sollte die Zahlungs­unfähigkeit des AG bekannt werden, berechtigt das der AN zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs laut §286 Abs. 3 BGB stehen dem AN Verzugszinsen in Höhe von 7%/Jahr (5%/Jahr bei Verbrauchern) über dem Basiszinssatz zu. Des Weiteren steht dem AN eine pauschale Verzugs­entschädigung von € 50,– zu, sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens bleibt dem AN vorbehalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Leistungen, gelieferte Waren und Nutzungsrechte bleiben Eigentum des AN bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG. Die Einnahmen des AG aus dem Weiterverkauf der noch nicht bezahlten Waren oder Leistungen des AN müssen bis zur Höhe des offenen Rechnungs­betrags an den AN abgegeben werden.

§ 7 Sonderleistungen und Nebenkosten
7.1.1 Sonderleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Beauftragung durch den AG und sind nicht automatisch Vetragsinhalt. Sie werden nach dem Zeitaufwand und nach dem Stundensatz der entsprechenden Dienstleistung des vorliegenden Auftrags berechnet. Diese umfassen u.a. Änderungen freigegebener Rein­zeichnungen, Manuskripte und Konzepte; rechtliche Prüfung von Werbemitteln; Erstellung digitaler Proofs; Lektorat und Übersetzungen; Ankauf von Bild- oder Schriftlizenzen.
7.1.2 Auch die Produktions­betreuung und Qualitäts­überwachung bedarf einer ausdrücklichen Beauftragung durch den AG.
7.2 Der AN ist berechtigt, die zur Auftrags­erfüllung notwendigen Fremd­leistungen auf Rechnung und im Namen des AG nach seiner ausdrücklichen Freigabe zu bestellen. Der AG erteilt dem AN mit seiner Auftrags­erteilung vorab somit die entsprechenden Vollmachten.
7.3 Der AN berechnet für Abwicklung und Koordination von Fremd­leistungen einen Zuschlag i.H. von 18 % des Auftrags­volumens der vergebenen Leistung.
7.4 Vorauszahlungen für technische Nebenkosten wie Material­kosten, Fotos, Korrektur­abzüge, Satz, Druck usw. sind vom AG zu erstatten. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und mit dem AG abgesprochen sind oder, wenn sie nicht im Vorhinein abgesprochen wurden, für notwendig gehalten werden durften, sind vom AG zu erstatten.

§ 8 Korrektur, Produktionsleistungen und Belegmuster
8.1 Bei der Erstellung von Entwürfen für Grafiken, Layouts, Skizzen, Bildern, Texte und Screen­designs gilt jeweils eine Korrektur­schleife als vereinbart, sofern im Angebots­posten nichts anderes vermerkt ist. Zusätzliche Korrekturen werden, wenn sie nicht vom AN zu vertreten sind, nach 8.1.2 gesondert vergütet und mit in Rechnung gestellt.
8.1.2 Die Vergütung zusätzlicher, vom AG gewünschter oder sonstig von ihm zu vertretener Korrektur­schleifen wird auf Basis angefangener 15‘-Taktung abgerechnet und mit € 18,– pro angefangene 15 Minuten in Rechnung gestellt. Der AN ist bemüht, den AG in einem solchen Fall auf die Überschreitung der beauftragten Anzahl Korrektur­schleifen hinzuweisen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
8.2 Bei der beauftragten Übernahme von Produktions­leistungen jeglicher Art ist der AN berechtigt, nach eigenem Ermessen die  entsprechenden Entscheidungen zu treffen und notwendige Anweisungen zu geben.
8.3.1 Von allen vervielfältigten und vom AN erstellten Arbeiten überlässt der AG dem AN min. fünf einwandfreie Exemplare kostenfrei. Diese werden dem AN umgehend nach Zugang an den AG durch selbigen zur Verfügung gestellt.
8.3.2 Der AN ist berechtigt, diese Exemplare zur Eigenwerbung zu verwenden. Der AN ist auch dazu berechtigt, Kopien von erstellten Medien zu Referenz­zwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden als auch den AG ab dem Zeitpunkt der Auftrags­ausführung öffentlich zu nennen, wenn es schriftlich nicht anders vereinbart wurde.

§ 9 Haftung
9.1 Der AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größt­möglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch vom AG überlassene Vorlagen, Arbeits­daten, Unterlagen, Equipment aller Art etc. sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahr­lässig­keit. Die Nachweis­pflicht liegt in jedem Falle beim AG. Ein Schadens­ersatz, der über den Materialwert hinausgeht, ist ausgeschlossen.
9.2 Falls der AN notwendige Fremd­leistungen im Namen des AG in Auftrag gibt, sind die Auftrag­nehmer keine Erfüllungs­gehilfen des AN. Der AN haftet nur für Vorsatz und grober Fahr­lässig­keit bei eigenem Verschulden.
9.3 Die Versendung von Arbeiten, Leistungen und Produkten erfolgt gegen Rechnung und auf Gefahr des AG. Die Gefahr geht auf den AG über sobald die Sendung an das beauftragte Transport­unternehmen übergeben worden ist.
9.4.1 Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art, “Freigabe”) von Entwürfen, Layouts, Rein­zeichnungen und Texten durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild.
9.4.2 Der AG hat die Vertrags­gemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen­erzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe auf den AG über.
9.5 Für die vom AG frei­gegebenen Entwürfe, Layouts, Texte und Rein­­zeichnungen haftet der AN nicht. Für die Ein­tragungs­fähigkeit und wett­bewerbs­rechtliche Zulässig­keit der Arbeiten haftet der AN ebenfalls nicht.
9.6 Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder Ausführung einer Dienst­leistung beim AN schriftlich geltend zu machen, danach gilt das Werk bzw. die Dienst­­leistung als mangelfrei angenommen. Bei nicht offen­sicht­lichen Mängeln erhöht sich die Frist auf ein Jahr. Nach dieser Frist kann der AN Bean­standungen zurückweisen. Bei gerecht­­fertigter Bean­standung besteht das Recht auf Nach­besserung oder Ersatz­­lieferung nach Wahl des AN bis zur Höhe des Auftrags­wertes.
9.7 Bei farbigen Reproduktionen sind geringe Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie innerhalb eines Auflagen­drucks bis zu einer Toleranz von +/- 15% des Vollton­dichtewertes zulässig. Proofs und andere Simulationen des Druckbildes sind nie farb­verbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebs­üblichen Standards gedruckt.

§ 10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungs­freiheit. Reklamationen oder andere Gewähr­leistungs­rechte des AG hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
10.2 Wünscht der AG während oder nach der Freigabe des Entwurfes Änderungen, so hat er die Mehrkosten gemäß den Stundensätzen des AN zu tragen. Ein zusätzlicher einfacher Neuentwurf, der über die im Auftrag festgelegte Summe an Entwürfen hinausgeht, wird pauschal mit mind. 150,00€ in Rechnung gestellt. Der AN behält sich den Vergütungs­anspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.
10.3 Wünscht der AG Änderungen am Entwurf/Layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (schriftlicher oder mündlicher Art, “Freigabe”), so hat er die Mehrkosten gemäß der Stundensätze des AN zu tragen.
10.4 Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller dem AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen seiner Aussage nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG den AN von jeglichen Ersatz­ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Liefer- und Abgabetermine
11.1 Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftrags­fertigstellung möglichst genau einzuhalten. Der AN haftet nicht für Versäumnisse und Liefer­schwierigkeiten der im Rahmen der Auftrags­abwicklung vergebenen Fremd­leistungen. Unabwendbare oder unvor­hersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des AN – entbinden den AN ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
11.2 Die angestrebten Erfüllungs­termine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs­verpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
11.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen.
11.4 Liefer­verzögerungen und Kosten­­erhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
11.5 Die Nicht­einhaltung der Termine berechtigt den AG allerdings erst dann zur Geltend­machung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem AN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den AN.
11.6 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadens­ersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit des AN. Die Nachweis­pflicht liegt beim AG. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 12 Vertragsrücktritt/Abnahmeverzug Rücktrittsrecht
Tritt der AG vom Vertrag zurück, oder nimmt der AG die Ware nicht, oder nur teilweise nicht an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist der AN berechtigt auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz verlangt der AN 80% des vereinbarten und beauftragen Angebotspreises.

§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.


Auf eine gelassene Zusammenarbeit!

Leipzig, Januar 2024
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